I. Mietvertrag
1. Der Vermieter stellt für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein Gerät/Anhänger zur Verfügung. Der Mieter hat selbst zu prüfen und zu beurteilen, ob das Gerät/Anhänger für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.
2. Mit der Abfahrt der Geräte vom Betriebshof des Vermieters geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter erkennt damit den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsgerätes/Anhängers an (siehe Vertrag/Checkliste).
3. Soll die im Mietvertrag genannte Mietzeit verlängert werden, so ist der Vermieter mindestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen.
4, Der Mieter verpflichtet sich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerätes, die Batterien mittels Kabel (230 V) stetig zu laden.
5. Die zur Bedienung der Arbeitsbühne vorgesehenen Personen müssen mindestens 18 Jahre und soweit für die Bedienung der Arbeitsbühne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, die auf verlangen vor zulegen ist.
II. Einsatzbedingungen
1. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der U.V.V. und entsprechend den Bestimmungen der StVO vorgenommen wird.
2. Etwaige, für den Einsatz erforderliche behördliche Sondergenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen. Sich daraus ergebende Ersatzansprüche Dritter hat ausschließlich der Mieter auszugleichen.
3. Die Hubarbeitsbühne darf nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Insbesondere darf sie nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden. Weitervermietung- Verleihung an Dritte, ist ohne schriftliche Zustimmung untersagt.
4. Bei Maler- und ähnlichen Arbeiten ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Gerät abzudecken und bei Verschmutzung zu reinigen. Sollte eine Arbeitsbühne bei Rückgabe trotzdem mit Farbe, Silikon, Teer oder sonstigen Verschmutzungen behaftet sein, so hat der Mieter für die entstehenden Reinigungskosten, in voller Höhe aufzukommen.
4a. Sandstrahlarbeiten sind mit dem Mietgegenstand generell verboten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass dieses Verbot auch von Dritten, die nicht mit dem Vertragspartner in Verbindung und in keiner vertraglichen Beziehung stehen, eingehalten werden.
5. Die Arbeitsbühne steht vom Zeitpunkt der Mietung ab, unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen, und zwar sowohl am Arbeitsgerät – Fahrzeug – wie auch alle gegenüber dritten Personen herbeigeführten Schäden, soweit nicht gemäß Ziffer IV Versicherungsschutz besteht.
6. Wenn ein Gerät durch einen Defekt ausfällt, ist der Vermieter sofort zu verständigen. Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung des Arbeits-gerätes oder des Fahrzeuges durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet.
7. Dem Mieter stehen keine Schadenersatzansprüche zu, wenn die Arbeitsbühne verspätet oder gar nicht zum Einsatz gelangt. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ausfällt. Es sei denn, der Vermieter hat diesen Umstand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
8. Sollte die Arbeitsbühne infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründe nicht ein- gesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.
III. Berechnung und Zahlung der Miete
1. Die Mietzeit beginnt pro Tag um 8.00 Uhr und endet um 17.00 Uhr. Die Miete wird vom Zeitpunkt der Abfahrt der Hubarbeitsbühne/Anhänger vom Betriebsplatz berechnet.
2. Zu dem Mietzins wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
3. Zahlungsweise: Der Mietpreis ist entsprechend der geplanten Mietdauer bei Abholung des Geräts zu zahlen. Mietpreisdifferenzen wegen verspäteter Rückgabe sind unmittelbar bei Rückgabe des Geräts zu entrichten.
4. Bei Mietverlängerung ist der Mieter gleichfalls verpflichtet, Vorauszahlung zu leisten. Erfüllt er diese Bedingungen nicht, ist der Vermieter berechtigt, das Arbeitsgerät sofort zurückzuholen.
Bei Mietungen von einer Woche und länger werden 6 Arbeitstage pro Woche zugrunde gelegt.
5. LKW-Bühnen müssen nach Mietende vollgetankt zurückgegeben werden.
IV. Haftung-Versicherungen
1. Der Mieter haftet für alle Schäden, an dem von ihm gemieteten Gerät, die während der Mietzeit durch sein Verschulden
entstehen, und die durch vorsätzliches und/oder grob fahrlässiges Verhalten des Mieters/Fahrers entstehen.
Grob/vorsätzlich fahrlässig ist z.B.:
a) das Fahren und Bedienen der Arbeitsbühne unter Alkohol, Medikamente oder Drogen
b) das Fahren und Bedienen der Arbeitsbühne durch nicht eingewiesenem Personal, bzw. einer nicht gültigen
Fahrerlaubnis
c) das Fahren der Arbeitsbühne mit nicht vollständig eingefahrenen Stützen und abgesenktem Ausleger
d) das Betreiben der Arbeitsbühne auf nicht ausreichend tragfähigem Untergrund
e) das Bestimmungswidrige arbeiten, Überschreitung maximaler Traglast und das heben von Lasten
f) das nicht beachten der maximalen Durchfahrtshöhen und –Breiten von Brücken, Tunneln, Unterführungen o.ä.
2. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Schadenersatzansprüchen frei, als er Dritten mit der Arbeitsbühne Schäden zufügt, des weiteren ist der Mieter ver-pflichtet, nach Ankuppeln eines Anhängers bzw. Anhängerbühne am Zugfahrzeug,(auch durch Dritte) sich von dem ordnungsmäßigen verriegeln der Kupplung zu vergewissern.
3 Unabhängig davon ist der Mieter verpflichtet, zumindest für die Dauer der Gerätebenutzung eine Betriebshaftpflicht-Versicherung abzuschließen.
4. Die persönliche Haftung des Mieters für von ihm verursachte Schäden, wird durch den Abschluss der Versicherung nicht aufgehoben. Dies gilt insbesondere für die Selbstbeteiligung, sowie Reifenschäden und nicht versicherte Schäden. Siehe IV.1
5. Wenn der Mieter für das gemietete Gerät, eine Maschinen-/Kaskoversicherung abgeschlossen hat, ist der Mieter zur Zahlung der anteiligen Versicherungsprämien verpflichtet; auf Verlangen ist die Prämie zusammen mit dem Mietzins zu entrichten. Die Selbstbeteiligung beträgt 20%, min. 1000,- EURO + MwSt.
6. Es besteht kein Versicherungsschutz bei Haftpflichtschäden die durch eine Straftat, grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. In diesem falle wird eine Selbstbeteiligung von 5000,00€
V. Gestellung von Personal
1. Bei Anmietung der Arbeitsbühne mit Bedienungspersonal, darf nur ausschließlich dieses Personal die Bedienung der Arbeitsbühne
durchführen. Bei Schäden die durch das Bedienungspersonal verursacht wurden, haftet der Vermieter nur dann, wenn das Bedienungspersonal nicht Ordnungsgemäß ausgewählt wurde. Im Übrigen haftet der Mieter.
2. Wenn eine Arbeitsbühne mit Personal gemietet wird, beträgt die Mindestmietzeit vor Ort bis 7,5t 2 Std., ab 7,5t 3 Stunden zuzgl. An-Abfahrtkosten und Treibstoff.
Vl. Gültigkeit
Wir vermieten ausschließlich zu den oben genannten Bedingungen. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst nahe-kommende Regelung zu ersetzen.
Vll. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Leverkusen.Arbeitsbühnenverleih Leverkusen, Arbeitsbühnen Verleih Leverkusen, Winzer Leverkusen, Bühnen Leverkusen, LKW Bühne Leverkusen, Leverkusen Arbeitsbühnen,
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